Allgemeine Bestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von
Dienstleistungen (Einsätzen etc.) zwischen der Verkehrskadetten Abteilung Zürich Unterland (VKAZU)
und den Kunden, Veranstaltern bzw. Auftraggebern.
Diese nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet.

Die jeweils aktuelle Tarifliste ist Bestandteil dieser AGB.

Die VKAZU weist in der Offerte auf die anwendbaren AGB und die gültige Tarifliste hin. Sie gelten mit
der Erteilung des schriftlichen oder mündlichen Auftrages als angenommen.

Gültigkeit der Offerte ist in der Regel 20 Tage.

Allfällige Abweichungen von den AGB sind in der Offerte und im Auftrag ausdrücklich als solche zu
bezeichnen.

Zustandekommen des Vertrages

Die Durchführung des Einsatzes ist für beide Parteien verbindlich, nachdem der Auftraggeber die
Auftragsbestätigung der VKAZU erhalten hat und die Zahlungsbedingungen eingehalten werden
(siehe Ziffer 7.1)

Bei Nichterfüllung der Vertragsbedingungen durch den Auftraggeber kann die VKAZU den Einsatz
stornieren. Dies gilt ab Ausstelldatum der Auftragsbestätigung.

Gebühren

In der Tarifliste werden die Standartgebühren aufgelistet.

Bei Absagen eines Auftrags durch den Veranstalter ohne vorgehende Abmachungen stellen wir
folgende Gebühr anhand des offerierten Betrags in Rechnung:

  • Bis 15 Tage vor dem Auftragstag, des Auftragstotal bis zu 50%
  • Weniger als 7 Tage vor dem Auftragstag, des Auftragstotal bis zu 75%
  • Weniger als 3 Tage vor dem Auftragstag, des Auftragstotal bis zu 100%

Für kurzfriste Buchungen fallen je nach Eingangsdatum des Auftraggebers zusätzliche Gebühren an.

Müssen für die Bewältigung eines Einsatzes, in Absprache mit dem Auftraggeber Verkehrskadetten
anderer Abteilungen oder anderen Firmen beigezogen werden, so werden diese nach den deren
Tarifen offeriert und in Rechnung gestellt.

Wird vom Auftraggeber die Durchführung seines Anlasses vom Wetter abhängig gemacht, so kann
dies im Auftrag festgehalten werden. Der Auftraggeber hat bei Absagen jene Kosten zu tragen, die
offeriert wurden und welche bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind z.B Aufgebot, Fahrdienst,
Material etc.

Für kurzfristigen Buchungen wird der Mehraufwand geltend gemacht und für Absagen wird eine
pauschale Entschädigung fällig.

Das Erstellen einer Auftragsbestätigung, einer Offerte, einer Rekognoszierung oder andere
Zusatzaufwendungen werden in Rechnung gestellt. Der Betrag entfällt, sofern der Auftrag/Vertrag
abgeschlossen wird.

Entwendetes oder beschädigtes Einsatzmaterial wird dem Auftraggeber neuwertig inkl. Gebühren in
Rechnung gestellt.

Disposition des Einsatzes

Der Einsatz wird aufgrund einer Begehung am Einsatzort gemäss den entsprechenden Richtlinien
der VKAZU geplant und transparent offeriert.
Bei Grösseren Einsätzen, wird durch die VKAZU ein Verkehrskonzept erstell und den notwenigen
aufwand werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Ein Einsatz umfasst minimal zwei Verkehrskadetten und den Fahrdienst. Ab einer Einsatzdauer von
fünf Stunden werden Schichten eingeplant und der entsprechend erweiterte Fahrdienst.

Alle notwendigen Bewilligungen für Verkehrsanordnungen, Abklärungen etc. sind vom
Auftraggeber bis vor dem Einsatztag beizubringen und der VKAZU als Kopie zustellen.

Die von der VKAZU erbrachten Leistungen basieren auf den Vorgaben und Briefings des
Auftraggebers. Für Fehler, Missverständnisse und Veränderungen, die auf falsche oder
unvollständige Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, ist dieser allein verantwortlich.

Sofern bei Anlässen kein Dossier und kein konkreter Einsatzbefehl des Auftrages vorliegt oder
dieser nicht den Anforderungen der VKAZU entspricht, wird ein geeignetes Einsatzkonzept durch
die VKAZU erstellt. Die notwendigen Arbeitsstunden werden dem Auftraggeber in Rechnung
gestellt.

Durchführung des Einsatzes

Die VKAZU verpflichtet sich, den Einsatz ordnungsgemäss zu leisten.

Kann ein Auftrag aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, z.B. kurzfristiger Erkrankung eines
aufgebotenen Verkehrskadetten nicht mit der offerierten Anzahl Personen geleistet werden, so
werden die nicht geleisteten Stunden nicht in Rechnung gestellt. Von dieser Tatsache wird der
Auftraggeber vor dem Einsatz, spätestens aber am Einsatzort in Kenntnis gesetzt.

In Absprache mit dem Einsatzleiter der VKAZU kann ein Auftraggeber aufgrund der aktuellen
Umstände am Einsatzort (z.B. Ausbleiben des erwarteten Besucherstromes) den Einsatz vorzeitig
beenden. Angefallene Kosten sowie Folgekosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
Die Leitung der VKAZU kann sich auf den Punkt 3.2 beziehen.
Ein Einsatz kann im Rahmen der personellen Verfügbarkeit unter Einhaltung der Einsatzrichtlinien
der VKAZU verlängert werden.

Kann der Einsatz aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, wie Unfall, Strassensperrung, Pannen, etc.,
nicht fristgerecht angetreten werden, so wird diese Tatsache dem Auftraggeber zeitnah mitgeteilt
und die Verspätung in Abzug gebracht.

Wir behalten uns vor, mehr Verkehrskadetten, Einsatzfahrzeuge, Partnerpersonal anderweitigen
Verkehrsdienstleistern, weitere Dienstleistungen anderer Organisationen, Fahrer etc. als offeriert
einzusetzen, falls es die Situation erfordert.
Die zusätzlichen Kosten trägt der Auftraggeber der VKAZU.

Die VKAZU übernimmt keine Haftung für die Parkkasseneinahmen.

Anweisungen der VKAZU an den Auftraggeber und deren Partnern sind einzuhalten. Der
Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Auftragsausführung erschwert, behindert oder
verunmöglicht. Werden diese Massnahmen durch den Auftraggeber missachtet, so ist die VKAZU
berechtigt, die Auftragsausführung umgehend zu beenden. Der Auftraggeber hat die ganze
Auftragssumme zu bezahlen und trägt die alleinige Verantwortung für die Folgen.

Die Pausen werden als Arbeitszeit angerechnet.

Gefährdung

Die VKAZU darf bei einer Gefährdung die Dienstleistung nicht antreten oder umgehend beenden.
Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, die Dienstleistung sowie die Folgekosten zu
bezahlen.
Der Auftraggeber kann daraus keinerlei Forderungen ableiten.

Verrechnung

Es werden die gemäss Einsatzrapport effektiv geleisteten Stunden der Verkehrskadetten,
Einsatzleiter und des Fahrdienstes etc., gemäss aktueller Tarifliste verrechnet. Vorbehalten bleiben
anders lautende Vereinbarungen.
Die kleinste Zeiteinheit beträgt 15 Minuten.

Der Einsatzrapport wird am Ende des Einsatzes vom Einsatzleiter ausgefüllt und vom Auftraggeber
bzw. einer autorisierten Person unterzeichnet.

Zahlungskonditionen

Der erste Einsatz wird für einen neuen Auftraggeber wenn nicht anders vereinbart, als Vorauskasse
geleistet. Der Betrag muss mindestens 15 Tage vor dem Einsatz bei der VKAZU eingegangen sein.
Bei Nichterfüllung wird der Auftrag storniert.

Weitere Rechnungen können innerhalb der gesetzten Frist, spätestens nach 30 Tagen nach dem
Einsatz bezahlt werden. Die VKAZU behält sich jedoch vor, weiterhin mit Vorauskasse zu offerieren.

Zahlungsverzug

Ist der Auftraggeber mit der Bezahlung in Verzug, so kann eine Nachfrist mit einer Mahngebühr von
Fr. 50.00 pro Mahnung gewährt werden. Verstreicht diese Frist ungenutzt, erfolgt die Betreibung.

Gönnergemeinden

Gemeinden können bei der VKAZU eine Gönnermitgliedschaft beantragen.

Für Gönner- Gemeinden gelten die besonderen Tarife gemäss der aktuellen Tarifliste.

Diese AGB sind auch für die Gönnergemeinden bindend.

Haftung

Für die VKAZU und ihre Mitglieder besteht beim Schweizerischen Verkehrskadettenverband
eine Haftpflichtversicherung.

Für Schäden, die durch die Nutzung von zugewiesenen Parkflächen und Zufahrten an Strassenoder Bodenbelägen, Wiesen, Einrichtungen, baulichen Elementen und dergleichen, entstehen,
haftet der Veranstalter. Der VKAZU übernimmt keine Haftung.

Das Ausscheiden und Zuweisen der Parkflächen ist Sache des Veranstalters.

Die VKAZU haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die auf das Fehlverhalten von
Verkehrsteilnehmern oder das Nichtbeachten der Verkehrszeichen und Signalisationen
zurückzuführen sind.

Die VKAZU ist verantwortlich für die Verkehrszeichengebung und Einweisung der
Verkehrsteilnehmer. Die Signalisation und Markierung für die zugewiesene Parkfläche während
der Veranstaltung ist Sache des Veranstalters. Für festgestellte Widerhandlungen von
Verkehrsteilnehmenden gegen die allgemeinen Parkordnung und Ordnungsbussen auf diesen
zugewiesen Parkflächen und Zufahrten ist die Haftung der VKAZU ausgeschlossen.

Im Zusammenhang mit fehlerhaften Verkehrsanordnungen erfolgte Personen- und Sachschäden
übernimmt die VKAZU keine Haftung.

Die VKAZU erbringt ihre Leistungen basierend auf der vereinbarten
Verkehrsregelungsvereinbarung. Für Fehler, missverständliche Angaben und nachträglich
gemachte Auftragsänderungen durch den Auftraggeber, wird keine Haftung übernommen.

Die Deckungshöhe und der Anspruch der Schäden richten sich nach diesen AGB und den
Versicherungspolicen des Schweizerischen Verkehrskadetten Verband und den entsprechenden
AGB’s

Gültigkeit

Es gilt die AGB, die bei der Offerten Erstellung in Kraft ist.

Diese AGB treten per 01. Januar 2020 in Kraft. Ersetzt die Version von 01.März 2016

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Der Gerichtstand ist Bülach.

Wallisellen, 01. Januar 2020 Der Vorstand der VKAZU